Die Honorartafel des § 34 HOAI a.F. war nicht für jeden Sachverständigen bindend, lediglich Architekten und Ingenieure, die als Sachverständige tätig waren, mussten sich gem. § 1 HOAI an diese Regelung halten. Alle anderen Sachverständigen konnten das Honorar frei verhandeln. Dass der BVS eine neue Honorarrichtlinie für Immobilienbewertungen erarbeitet hat, ist zu begrüßen.
Die neue Honorarrichtlinie ist nachvollziehbarer als die Honorartafel der HOAI, da auf eine Unterteilung in Normal- und Schwierigkeitsstufe mit Eingangs-, Viertels-, Mittel-, Dreiviertel- und Endsatz verzichtet wurde.
Die oben angesprochene Problematik des fehlenden Qualtitätskriteriums wurde leider durch die neue Honorarrichtlinie auch nicht gelöst. Private Auftraggeber sind zumeist der Überzeugung, dass es nur EINEN Verkehrswert für ihr Objekt geben kann und deshalb der billigste Sachverständige den Zuschlag zur Erstattung eines Verkehrswertgutachtens erhält.
Es kann nicht oft genug erwähnt werden, dass fünf verschiedene Sachverständige für ein und dasselbe Objekt mit Sicherheit auch fünf verschiedene Ergebnisse, sprich Verkehrswerte präsentieren würden. Stellt sich für die Auftraggeber die Frage, welches Wertgutachten denn nun richtig sei.
Die Antwort lieferte uns schon vor vielen Jahren der BGH: ein Verkehrswertgutachten muss für den Laien nachvollziehbar und für den Fachmann nachprüfbar sein. Es geht also nicht um die Frage richtig oder falsch oder gar zu hoch oder zu niedriger Verkehrswert, sondern dass die Leser eines Verkehrswertgutachtens - sofern sie es vollständig gelesen haben – am Ende des Gutachtens das Ergebnis verstehen.
Nur dann, wenn ein Gutachten mediatorische Wirkung entfaltet, ist es wert, honoriert zu werden. Die Frage, welchen Gutachter, bzw. Sachverständigen die Auftraggeber nun auswählen sollen, müssen diese sich selbst beantworten.
Immobiliensachverständiger Wilhelm Pfaff