Sachverständigenkanzlei Pfaff

Preis / Kosten / Honorar

Kommentar zur BVS-Honorarrichtlinie für Immobilienbewertung

In der Fachzeitschrift für Sachverständige, Kammern, Gerichte und Behörden

„ Der Sachverständige “
(Herausgeber: Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. – BVS)

wurde in der Ausgabe 1-2/2011 ein Beitrag des Leiters des BVS-Bundesfachbereichs Grundstückswertermittlung mit freundlicher Genehmigung des Beck-Verlags abgedruckt. Dieser Text wird nachfolgend auszugsweise zitiert und anschließend kommentiert:

„Mit der Novellierung der HOAI im August 2009 entfiel mit § 34 HOAI die einzige gesetzliche Regelung für Honorare von Gutachten der Immobilienbewertung. Seit diesem Zeitpunkt können die Honorare frei vereinbart werden.

Die gesetzliche Regelung kannte kein Qualitätskriterium für das Gutachten oder den Sachverständigen, so dass einfache, schlechte Gutachten genauso teuer waren wie hoch qualifizierte eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder vergleichbar qualifizierten Experten.

Auch der Umfang des Gutachtens wurde nicht berücksichtigt. So gab es 10-seitige Tabellengutachten für den gleichen Preis wie ein ausführlich begründetes und nachvollziehbares Gutachten mit objektbezogenen Ausarbeitungen und Formulierungen mit einem Umfang von 100 Seiten, nur der Wert entschied. In der täglichen Praxis zeigte sich, dass potenzielle Auftraggeber mehrere Sachverständige um Angebote baten und der preiswerteste erhielt den Auftrag.

Da sehr oft die Auftraggeber nicht die Qualität eines Sachverständigen einschätzen können, den Aufwand für ein Gutachten unterschätzen oder auch das gelieferte Gutachten nicht beurteilen können, wurden Wertgutachten für sehr geringe Honorare erstattet.

In diesem Umfeld haben die Landesfachbereichsleiter Immobilienbewertung der Landesverbände des BVS und der Bundesfachbereich die Initiative ergriffen und bis zum Februar 2010 eine BVS-Richtlinie für Honorar bei Immobilienbewertung erarbeitet. Nach der Überprüfung durch das Bundeskartellamt ist diese Richtlinie des BVS nunmehr veröffentlicht worden.“

Kommentar

Die Honorartafel des § 34 HOAI a.F. war nicht für jeden Sachverständigen bindend, lediglich Architekten und Ingenieure, die als Sachverständige tätig waren, mussten sich gem. § 1 HOAI an diese Regelung halten. Alle anderen Sachverständigen konnten das Honorar frei verhandeln. Dass der BVS eine neue Honorarrichtlinie für Immobilienbewertungen erarbeitet hat, ist zu begrüßen.

Die neue Honorarrichtlinie ist nachvollziehbarer als die Honorartafel der HOAI, da auf eine Unterteilung in Normal- und Schwierigkeitsstufe mit Eingangs-, Viertels-, Mittel-, Dreiviertel- und Endsatz verzichtet wurde.

Die oben angesprochene Problematik des fehlenden Qualtitätskriteriums wurde leider durch die neue Honorarrichtlinie auch nicht gelöst. Private Auftraggeber sind zumeist der Überzeugung, dass es nur EINEN Verkehrswert für ihr Objekt geben kann und deshalb der billigste Sachverständige den Zuschlag zur Erstattung eines Verkehrswertgutachtens erhält.

Es kann nicht oft genug erwähnt werden, dass fünf verschiedene Sachverständige für ein und dasselbe Objekt mit Sicherheit auch fünf verschiedene Ergebnisse, sprich Verkehrswerte präsentieren würden. Stellt sich für die Auftraggeber die Frage, welches Wertgutachten denn nun richtig sei.

Die Antwort lieferte uns schon vor vielen Jahren der BGH: ein Verkehrswertgutachten muss für den Laien nachvollziehbar und für den Fachmann nachprüfbar sein. Es geht also nicht um die Frage richtig oder falsch oder gar zu hoch oder zu niedriger Verkehrswert, sondern dass die Leser eines Verkehrswertgutachtens - sofern sie es vollständig gelesen haben – am Ende des Gutachtens das Ergebnis verstehen.

Nur dann, wenn ein Gutachten mediatorische Wirkung entfaltet, ist es wert, honoriert zu werden. Die Frage, welchen Gutachter, bzw. Sachverständigen die Auftraggeber nun auswählen sollen, müssen diese sich selbst beantworten.

Immobiliensachverständiger Wilhelm Pfaff

BVS-Richtlinie zur Berechnung von Honoraren für Wertermittlungsgutachten von 2024:

BVS-Honorar-Richtlinie 2024 (PDF)

Hinweis: Aufgrund der Komplexität einer Immobilie und entsprechend eines unterschiedlich auftretenden Aufwands für die Bewertung der Immobilie und Erstellung des gewünschten Verkehrswertgutachtens kann kein Pauschalhonorar, bzw. kein konkretes Angebot vor Abschluss des Sachverständigenauftrags unterbreitet werden. Die hier kommentierte Honorar-Richtlinie stellt demzufolge auch kein Angebotspreis im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngV) dar.

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